Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(Coronaschutzverordnung / CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020

Liebe Eltern,
liebe Schüler*innen,
liebe Kolleg*innen,

beiliegend finden Sie die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. September 2020 des MSB NRW mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ich verweise darauf, dass in der CoronaSchVO erneut eine Maskenpflicht eingeführt wird.

Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Ziel der mit dieser Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf. Vor diesem Hintergrund tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft; davon abweichend treten § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 sowie § 11 Absatz 3 mit Ablauf des 3. Januar 2021 außer Kraft.

Bleiben Sie alle bitte gesund und achten Sie auch im persönlichen Bereich auf die Beachtung notwendiger Maßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen

C. Baermann
Leitender Gesamtschuldirektor


Zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

letzte Änderung: 2020-11-04 BAER/GEBH

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